Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, dann können sie diese selbst als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt das allerdings voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dass Naturalunterhalt geleistet wurde, reicht nicht.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Die einmalige Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung ist nicht zu versteuern. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof Weitblick bewiesen und der Vorinstanz eine Absage erteilt, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angenommen hatte.
- In 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem Finanzgericht Hamburg zumindest kürzlich einen Etappensieg errungen.
- Zahlen Einnahmen-Überschussrechner eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, können sie diese auch dann bereits im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgaben abziehen, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit hat der Bundesfinanzhof der gegenläufigen Verwaltungsmeinung widersprochen.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2018. Viel Spaß beim Lesen!