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Teilwertabschreibung bei not¬leidenden Bankkrediten ist möglich (§6 EStG)

16Apr

Teilwertabschreibung bei not¬leidenden Bankkrediten ist möglich (§6 EStG)

Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgearbeitet. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Eine Darlehensforderung unter ihrem Nennwert, die dem Umlaufver­mögen zuzuordnen ist, kann mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. Durch das handelsrechtliche Niederstwertprinzip ist die Ab­schreibung auch in der Steuerbilanz vorzunehmen. Diesen Grundsatz wendet der BFH auch auf Bankforderungen aus Kreditverträgen an. Die sind aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht auf niedrigere Werte abzuschreiben, wenn

  • das Darlehen wegen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch die Bank gekündigt wurde,
  • mit keinen Zinszahlungen mehr gerechnet wird und
  • ediglich noch Aussicht auf die Verwertung von Sicherheiten besteht.

Im Rahmen der Teilwertabschreibung wegen fehlender Solvenz des Schuldners ist der erwartete Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten maßgebend. Hinzu kommt eine weitere Kürzung durch Abzinsung, weil die Realisierung erst später erfolgt. Nur den um Wertberichtigung und Abzinsung geminderten Betrag würde ein Erwerber für die Forderungen noch zahlen.

Diese Wertberichtung kann aber nicht generell auf notleidende Kredite übertragen werden. Hat der Gläubiger das Darlehen noch nicht gekün­digt und ist zumindest noch mit teilweisen Zins- oder Tilgungszahlungen zu rechnen, liegt eine eingeschränkte Solvenz des Schuldners vor. In diesem Fall hängt die Höhe derTeilwertabschreibung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab. In beiden Fällen trägt aber eine Abschreibung der Tatsache Rechnung, dass die Forderung nicht mehr in vollem Umfang realisiert werden kann. Hinzu kommt dann noch die Ausbuchung aktivierter Zinsforderungen wegen Uneinbringlichkeit.

Fundstelle:
3FH 24.10.06, l R 2/06, DStR 07, 476; 20.8.03, l R 49/02, BStBI II 03, 941; 18.12.02, l R 11/02, BStBI II 03, 400

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