16Apr
Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgearbeitet. Eine Haftung kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ausgedehnt, außerdem auf bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt.
Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, ausgedehnt, außerdem auf bestimmte Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt.
Was bedeutet diese Neuregelung für die Praxis?
Bestimmte Werklieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer der Baubranche an einen Unternehmer der Baubranche erbringt, müssen zukünftig ohne Umsatzsteuer, also netto, in Rechnung gestellt werden. Der Leistungsempfänger führt die Steuer an das Finanzamt ab und hat in der Regel gleichzeitig einen Vorsteuerabzug.
Welche Werklieferungen und sonstige Leistungen sind betroffen?
Es handelt sich um Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Bereitstellung von Bauwerken dienen.
Nicht dazu gehören:
- Planungs- und Überwachungsarbeiten,
- Garten- und Innenarchitektur,
- Bauingenieure,
- die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für die Entleiher Bauleistungen erbringt
- die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. von Fenstern, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistungen zu qualifizierenden Tätigkeiten oder es handelt sich um einen Reinigungsvorgang, bei dem zu reinigende Oberfläche verändert wird (z. B. Abschleifen oder Abstrahlen von Oberflächen),
- reine Wartungsarbeiten, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden,
- Materiallieferung, z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte,
- Anlieferung von Beton ohne fachgerechte Verarbeitung,
- Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten,
- Entsorgung von Baumaterialien, insbesondere Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer,
- Aufstellen von Messeständen, Gerüstbau,
- Schiffbau,
- Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege, außer bei Dachbegrünungen.
- Die Leistungen müssen an einem Bauwerk ausgeführt werden. Dabei ist der Begriff des Bauwerks weiter zu fassen als der Begriff des Gebäudes. Ein Bauwerk stellen auch sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen dar, wie z. B. Straßen, Plätze, Tunnel oder Brücken.
Wichtig:
Welche Unternehmer sind gemeint?
Von der Neuregelung sind alle Unternehmer betroffen, die Bauleistungen an einen anderen Unternehmer erbringen, der üblicherweise auch Bauleistungen erbringt. Dabei ist es unerheblich ob die Leistung für das Unternehmen oder für den Privatbereich des anderen Unternehmers erbracht wird.
Beispiele für Unternehmer der Baubranche:
- Maler
- Installateure
- Bauunternehmer
- Dachdecker
- Fensterbauer
- Schreiner
- Elektriker
- Fuger
- Verputzer
- Fliesenleger
- Stahlbauer
- Bauträger
- Erdbewegungsunternehmer
Folgen aus den Übergang der Steuerschuldnerschaft
Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, bedeutet dies für den leistenden Unternehmer, dass er in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen darf (§ 14a Abs. 5 UStG). Der leistende Unternehmer hat in seiner Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Für den Leistungsempfänger bedeutet dies, dass er auf Grund des in der Rechnung angegebenen Rechnungsbetrags die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu berechnen hat. Diese Umsatzsteuer hat er als eigene Steuer an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Eingangsleistung für sein Unternehmen bezieht und zu den Vorsteuerabzug nicht ausschließenden Ausgangsumsätzen verwendet.
Der Vorsteuerabzug ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr geltend zu machen, in der die übergegangene Umsatzsteuer anzumelden ist. Dem Umstand, dass in der Rechnung des leistenden Unternehmers kein gesonderter Steuerausweis erfolgt, ist für den Vorsteuerabzug keine Bedeutung beizumessen (vgl. § 14a Abs. 5 Satz 2 und § 15 Abs. l Nr. 4 UStG).