16Apr
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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BEEG – Gestaltungsmissbrach bei günstiger Wahl der Steuerklasse für das Elterngeld?
Für das seit Jahresbeginn gezahlte Elterngeld ab der Geburt des Kindes ist nach § 2 BEEG das monatliche Einkommen der vorherigen zwölf Monate maßgebend. Bei Arbeitnehmern werden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Bei Ehegatten empfiehlt sich, dass der nach der Geburt zu Hause bleibende Partner frühzeitig in die Steuerklasse III wechselt, damit es zu höheren Nettoeinnahmen für die Bemessungsgrundlage kommt. Auf diese Option, für die allein steuerrechtliche Regelungen maßgeblich sind, hatte die OFD Rheinland hingewiesen. Das BEEG enthält hierzu keine Vorgaben.
Das Bundesfamilienministerium erkennt den Wechsel der Lohnsteuerklasse und damit die höhere Bemessungsgrundlage für das Elterngeld allerdings nur an, wenn der Wechsel nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das soll er aus Sicht des Bundesfamilienministeriums aber sein, wenn der wesentlich schlechter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies ohne Berücksichtigung des späteren Elterngelds wirtschaftlich nachteilig ist. Diese Wahl soll dann ausschließlich die Funktion haben, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. In solchen Fällen berechnen die Elterngeldstellen die Förderung auf Grundlage der Steuerklasse vor dem Wechsel. Nicht missbräuchlich ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, da kein Ehepartner die mit Steuerklasse V verbundenen Nachteile übernehmen muss.
Diese Einschätzung ist zweifelhaft. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt kein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB vor, wenn die Steuerklassenwahl gezielt zur Berechnung einer sich nach dem Nettoentgelt zu bemessenden Leistung erfolgt. Ein Missbrauch ist erst dann anzunehmen, wenn für die Änderung der Steuerklasse kein sachlicher Grund vorliegt. Dieser besteht aber gerade darin, dass es nach der Geburt eine höhere staatliche Förderung geben soll.
Werdenden Eltern ist mangels gesetzlicher Grundlage für die Nichtanerkennung zu empfehlen, auch weiterhin die Steuerklasse III für den schlechter verdienenden Partner zu wählen. Sofern die Elterngeldstelle dies ablehnt, ist ein kostenloser Widerspruch beim Sozialgericht möglich. Rechtssicher ist in jedem Fall, wenn das Paar gemeinsam die Steuerklasse IV wählt. Auch der Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte erhöht den Nettolohn und anschließend das Elterngeld.
Bei Freiberuflern, Landwirten und Unternehmern, die nach der Geburt zu Hause bleiben, ist gemäß § 2 Abs. 8 BEEG der Gewjnn des vorherigen Jahres maßgebend. Da Kinder in der Regel nicht an Silvester geboren werden, muss hier der Durchschnitt aus zwei Wirtschaftsjahren ermittelt werden. Vom Gewinn abziehbar sind die darauf entfallenden Steuern sowie die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Da der Gewinn beim Antrag auf Elterngeld meist noch nicht feststeht, wird die Förderung bis zum Nachweis des tatsächlichen Einkommens nur vorläufig gewährt. Basis hierfür ist nach § 8 Abs. 3 BEEG das glaubhaft gemachte Einkommen.
Das nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfreie Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit auch den Steuersatz für den weiter arbeitenden Ehepartner. Unter dem Aspekt der Progressionsminderung kommt daher in Betracht, die Bezugsdauer zu verdoppeln. Dann wird das halbe Elterngeld für den zweifachen Zeitraum gezahlt.
Fundstellen:
BAG 13.6.06, 9 AZR 423/05, DB 06, 2470
OFD Rheinland 3.11.06, S 2361 – 0005 – St 215, DB 06, 2492, FR 06, 1104
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), 5.12.06, BGBI l 06,2748